1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen ausschließlich und für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind.

1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers oder Bestellers werden hiermit widersprochen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbedingung unter Kaufleuten werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Einschreiben und Preislisten gemachten Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen, Abbildungen, Preise und Lagerfristen sind nur Richtwerte und können Änderungen unterliegen. Sie werden verbindlich, wenn sie im Vertrag oder der Geschäftskorrespondenz der Firma BK Elektrotechnik GbR ausdrücklich für verbindlich erklärt werden.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Auftragnehmer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Zug um Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrage zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

3. Leistungsumfang

3.1 Für Art und Umfang der beiderseitigen Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Vereinbarungen sowie Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Bestätigung, Teilleistungen sind aber – auch wenn sie nicht gesondert vereinbart wurden – grundsätzlich zulässig.

 

4. Gefahrübergang/Abnahme

4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch uns geht
die Gefahr auf den Käufer über.

4.2 Eine förmliche Abnahme hat spätestens am 3. Werktag nach Arbeitsbeendigung
auf unser Verlangen hin stattzufinden.

4.3 Kommt der Käufer oder Besteller in Annahmeverzug und unterlässt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer bzw. Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät. Dies gilt auch für bereits bei uns angelieferte Bauteile und Materialien sowie für erbrachte Teilleistungen.

4.4 Hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung haften wir nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden von Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir verpflichten uns jedoch, auf Verlangen eventuelle gegen unsere Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer bzw. Besteller abzutreten.
Verzögert sich die Lieferung oder Auftragsbeendigung durch unser Verschulden, verpflichtet sich der Verkäufer/Besteller auf unser Verlangen hin, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob weiterhin auf Leistung oder Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird.

 

5. Preise und Zahlung

5.1 Unsere Preise sind Nettopreise, die jeweils geltende Mehrwertsteuer kommt also hinzu.

5.2 Änderungswünsche nach Auftragsabschluss sind gesondert zu unseren üblichen Bedingungen zu vergüten, die Ausführungsfrist wird entsprechend verlängert.

5.3 In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf unser Verlangen nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistung endgültig festzustellen und zu bezahlen. Auf unsere Anforderung hin hat der Besteller entsprechende Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Sinne des § 648 a BGB zu leisten.

5.4 Soweit die VOB/B nicht vereinbart wurde, wird die Rest-Schlusszahlung sofort mit Erhalt der Schlussrechnung fällig. Kommt der Käufer/Besteller mit Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, unbeschadet eines höheren nachgewiesenen Verzugsschadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch den gesetzlichen jeweils geltenden Zinssatz geltend machen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer/ Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Dem Käufer/Besteller ist es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass uns ein geringerer Schaden durch den Verzug entsteht.

5.5 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes können wir Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers/Bestellers möglich.

 

6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Käufer/Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beidseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Wird vom Käufer/Besteller Mängel der Ware festgestellt, darf er nicht darüber verfügen, d.h. die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis Einigung über die Abwicklung erzielt wird.

6.2 Bei berechtigten Beanstandungen können wir die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Mängelbeseitigung) festlegen, hierfür ist uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Weitergehende Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, es liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor oder es tritt ein Personenschaden ein. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit das Gesetz nicht längere Fristen vorschreibt.

6.3 Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers/Bestellers – nachfolgend Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit auch hier kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma BK Elektrotechnik GbR erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Dieser bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsbedingung bestehenden Forderung bestehen.
Bei Zahlungsverzug durch den Käufer/Besteller sind wir berechtigt, die Ware nach Mahnung wieder zurückzunehmen, der Käufer/Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der folgenden 7.2 bis 7.4 an uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer/Besteller nicht berechtigt.

7.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden.
Die neue Sache wird Eigentum der Firma BK Elektrotechnik GbR. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller/Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so wird dies schon jetzt uns zum Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung übertragen. In diesem Falle hat der Käufer/Besteller die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt bereits jetzt der Besteller die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen bereits jetzt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

7.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer/Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen bereits jetzt die Abtretung an. Absatz 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

8. Schlussbestimmungen

8.1 Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung – einschließlich Scheck- und Wechselklagen – sowie sämtliche zwischen den Vertragspartnern sich ergebenden Streitigkeiten ist – soweit der Käufer/Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen ist, Ense, wir sind aber auch berechtigt, den Käufer/Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.

8.3 Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so ist sie durch eine anderslautende Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck möglichst nahe kommt. Im Übrigen gelten, wenn in diesen Lieferbedingungen keine anderen Regeln getroffen werden, die gesetzlichen Regelungen des BGB, soweit nicht durch gesonderte Vereinbarung die VOB/B zur Anwendung kommt.